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Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Abschlussprüfung oder einzelner Bereiche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Gesamtprüfung oder einzelne Prüfungsbereiche abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, in dem der Arzt den Nachweis der „Prüfungsunfähigkeit“ bescheinigen und begründen muss. Über das weitere Verfahren entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Bezirksregierung.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nimmt der Prüfling an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Abschlussprüfung mit 0 Punkten bewertet. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung aus wichtigem Grund durch Erklärung in Textform gegenüber der…
Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
Nimmt der Prüfling an der Prüfung oder einzelnen Prüfungsleistungen aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teil, wird die Prüfung beziehungsweise die…
Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für…
Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.