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Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen.
Niederschriften sind ferner über die Beschlüsse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.
In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird.
Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind…
Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das…
Über alle Beratungen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind…
Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften…
Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:
Es sind Ergebnisniederschriften über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung und über die Konferenzen des Zentralen Abiturausschusses anzufertigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.