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Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder –jahres die Zulassung nicht erreicht oder die…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum…
Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 42 Absatz 2 findet Anwendung.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.