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Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht bestanden zu erklären, wenn
mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr der Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig abliefert oder
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht rechtzeitig erscheint oder den Prüfungstermin nicht bis zum Ende wahrnimmt.
Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung bis zu zwei Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für „ungenügend“ zu erklären.
Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht unternommen zu erklären, wenn
ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Prüfung zurücktritt oder
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil sich dessen sachgemäße Durchführung wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und bei der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.
Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den…
Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder…
Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das…
Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder…
Die Entscheidungen trifft während der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.