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Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Dauer und die Ausgestaltung der weiteren Ausbildung. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den…
Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den…
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden…
Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder…
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten unverzüglich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des…
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.