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Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber demJustizprüfungsamt geltend gemacht werden. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den…
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den…
Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den…
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu…
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten unverzüglich gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.