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Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“.
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die…
Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008…
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die…
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet…
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die…
Abweichend von §§ 2 und 4 der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.