§ 2 Abs. 2 APO JFWörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder…
§ 4 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerberinnen und Bewerber (Anwärterinnen und Anwärter) führen die…
§ 4 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen während des Vorbereitungsdienstes die…
§ 5 Abs. 1 APOaVollzD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet…
§ 4 Abs. 2 AOJW NRWVerordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärterin“ oder…