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Kollegiatinnen und Kollegiaten, deren Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist, können bis zur Zulassungsentscheidung in das fünfte Semester zurücktreten, sofern die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt nach der Zulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Versäumt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat einen Teil der Abschlussprüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert sie oder er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Kollegiatinnen und Kollegiaten, die am Ende des fünften Semesters nicht wenigstens fünf Studienkurse bestanden haben oder die Belegverpflichtungen und…
Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird.…
Prüfungsleistungen, die Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs.…
Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.