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Die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin entscheidet frühestens drei Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ohne förmliche Anmeldung über die Zulassung zur Prüfung.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind der ordnungsgemäße und vollständige Besuch der Akademie einschließlich der Ableistung des sechswöchigen betrieblichen Managementpraktikums für Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Vollzeitform (§ 4). Die Zulassung kann überdies versagt werden, wenn auf Grund fehlender Leistungsnachweise eine Beurteilung nicht möglich ist oder wenn nach den während des Akademiebesuchs gezeigten Leistungen keine Aussicht auf einen Prüfungserfolg besteht; dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Vornote (§ 19) in mehr als zwei schriftlichen Prüfungsfächern unter „ausreichend“ liegt.
Die Zulassung zur Prüfung ist den Teilnehmern/ Teilnehmerinnen unverzüglich mündlich bekannt zu geben. Nicht Zugelassenen teilt der Akademieleiter/die Akademieleiterin diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
Im Fall des Rücktritts von der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung ganz oder teilweise versäumt wird.
Die Vorschrift des Absatzes 4 findet keine Anwendung, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen Krankheit) verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen, und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Ob er/sie die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Lehrgangskonferenz unter Vorsitz des Akademieleiters/der Akademieleiterin. Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ein besonderer Termin zur Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung einzuräumen.