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Die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter führen während der Praktika ein Berichtsheft, in dem Zeit und Ort der Ausbildung, die vermittelten Ausbildungsinhalte sowie die wesentlichen, von den Auszubildenden erledigten Aufträge und Aufgaben festzuhalten sind.
Die im Berichtsheft erbrachten Leistungen sind im Befähigungsbericht (§ 10) wertend zu berücksichtigen.
Das Berichtsheft ist nach jedem Praktikum dem Landespolizeipräsidium zur Kenntnis vorzulegen.