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Nach Abschluss des Praktikums bzw. der Praktika eines Ausbildungsabschnitts bereitet die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter mit der Polizeianwärterin oder dem Polizeianwärter deren bzw. dessen berufspraktische Ausbildung nach, bewertet die Leistungen im Berichtsheft (§ 9) und gibt einen Befähigungsbericht mit Note nach dem Muster der Anlage 1 ab.
Die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter ist gegen Unterschrift von der Beurteilung der Leistung in Kenntnis zu setzen. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.