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In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 und 6 gelten die Versetzungsbestimmen des § 28.
In der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 gelten für die Versetzung ab Klasse 7 die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang. Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen.
Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28. Eine Schülerin oder ein Schüler der Grundebene wird in die Klasse 10 der Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des § 26.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis einschließlich der letzten Klasse der Sekundarstufe I und in die Einführungsphase der…
Eine Schülerin oder ein Schüler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss entsprechend § 40 Absatz 2.…
Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten…
Für die Versetzung von Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7 und 8 gilt § 16.
Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 Schulgesetz NRW. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern,…
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule übergehen, werden dort in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.