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Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Das Ausbildungsverhältnis kann während der ersten drei Monate jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche gekündigt werden, danach bei Fortfall der Voraussetzungen des § 5 Nummer 2.
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2…
die Kreise und die kreisfreien Städte,
Die Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde…
Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund…
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.