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Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.
die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt und
die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.