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Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.
Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.
Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30…
Die Ausbildungszeit für die Ausbildung nach Absatz 1 und Absatz 2 umfasst insgesamt wöchentlich acht Stunden. Sie entfällt jeweils etwa zur Hälfte auf die…
Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt: Ausbildungsabschnitt Dauer Praktische Ausbildung I:…
Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt: Ausbildungsabschnitt Dauer Praktische Ausbildung I:…
Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.