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Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Für jedes schriftliche Prüfungsfach beauftragt die Schulaufsichtsbehörde jedes Jahr die Schulleitung mindestens einer Fachschule für Technik, an der dieses Fach unterrichtet wird, damit, Prüfungsaufgaben für alle Schulen auszuarbeiten. Dabei kann eine Schulleitung auch für mehrere schriftliche Prüfungsfächer beauftragt werden. Die Schulaufsichtsbehörde achtet bei ihrer Beauftragung soweit als möglich auf einen jährlichen Wechsel. Die beauftragte Schulleitung legt der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Monate vor Prüfungsbeginn für das einzelne Fach nach Maßgabe der in den Lehrplänen festgelegten Prüfungsanforderungen die geforderte Anzahl von Aufgabenvorschlägen (höchstens zwei) mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsvorschläge zur Entscheidung vor. Die Schulaufsichtsbehörde kann Nachbesserung der vorgelegten oder die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen. Die Aufgaben dürfen im Unterricht nicht behandelt werden. Aus den vorgelegten Aufgabenvorschlägen wählt die Schulaufsichtsbehörde für jedes Prüfungsfach getrennt nach Haupt- und Nachprüfungstermin für alle Schulen einheitliche Prüfungsaufgaben aus.
Die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsaufgaben werden von der Schule in der erforderlichen Anzahl vervielfältigt und in versiegelten Umschlägen aufbewahrt. Vervielfältigung und Versiegelung werden von der Schulleitung verantwortlich überwacht. Die versiegelten Umschläge sind von ihr unter Verschluss zu halten und dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag im Prüfungsraum in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.
Es besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 39).