APO-T — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 39 APO-TVerschwiegenheitspflichtVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Technik (APO-T) Vom 11. Juni 2003 § 38§ 40 Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Technikerprüfung mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Abschnitt IV Schlussvorschriften