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Das für die Justiz zuständige Ministerium kann Abweichungen von den §§ 5 bis 8 sowie von § 10 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung durch gesonderten Erlass festlegen.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales…
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport für einzelne Bereiche von den §§ 4 und 5 abweichende Regelungen treffen,…
Das Ministerium der Justiz kann für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger abweichende Regelungen von den Absätzen 5 und 6 sowie § 16 Absatz 2 zulassen.
Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 5 Absatz 3 können nur im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung entweder von einer Justizbehörde…
Der Justizminister kann in besonderen Fällen eine von der Vorschrift des § 1 Abs. 3 abweichende Regelung treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.