Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NRW. S. 555), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft.
Für Beamtinnen und Beamte, die ein Studium nach dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben und sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 13. September 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2025 fortgesetzt wird.
Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.
Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit (§ 27 Abs. 2), die nach dem 1. Januar 2025 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung. Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden…
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Einführungszeit vor dem 1. Juli 2018 begonnen hat, setzen ihre Einführungszeit nach den bisher geltenden Vorschriften fort…
Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach § 32 Absatz 2 oder § 43 Absatz 2, die nach dem 1. September 2024 angeordnet wurde,…
Für Personen, die die berufspraktische Ausbildung nach § 3 des bis zum 26. Januar 2016 geltenden Rechts begonnen haben, ist die Verordnung in der Fassung vom 7.…
Die Prüfungsordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.