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Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung, nehmen. Teil 4 Laufbahn des Werkdienstes
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung…
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung…
Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung…
Die Prüflinge können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
Der Prüfling kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung nehmen.
Die zu prüfenden Personen können nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.