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Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen besitzt, wer die Laufbahnbefähigung für den Werkdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt oder versetzt werden und noch über keine Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortzubilden, dies insbesondere hinsichtlich der Unterrichtsinhalte gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an diesen Fortbildungen teilzunehmen. Teil 5 Schlussvorschrift
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes…
Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in…
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Beendigung der Probezeit nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni…
Zur Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen kann…
Die Ausbildung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.