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Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderlichen körperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.
Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.
Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten:
Jugendarrestanstalt Bottrop - Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen;
Jugendarrestanstalt Düsseldorf - Justizvollzugsanstalt Düsseldorf;
Jugendarrestanstalt Lünen - Justizvollzugsanstalt Dortmund;
Jugendarrestanstalt Remscheid - Justizvollzugsanstalt Remscheid;
Jugendarrestanstalt Wetter - Justizvollzugsanstalt Hagen.
Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leiterin oder der Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes (Leitung AVD), eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) und die Gleichstellungsbeauftragte.
In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter; anstelle der Leitung AVD der Justizvollzugsanstalt nimmt die Leitung AVD der Jugendarrestanstalt, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.
Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.
Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom für Justiz zuständigen Ministerium festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.
Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.
Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 durchzuführen ist.
Jugendarrestanstalt Düsseldorf - Justizvollzugsanstalt Düsseldorf;
Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.
Zur Eignungsfeststellung kann sich die Kommission der Amtshilfe von Justizvollzugseinrichtungen und deren Personal bedienen.
Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.
Die Eignungsfeststellung ist durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen zu…
Die Unterlagen zu Satz 1 sind in jedem Fall vor der Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 einzureichen; die jeweilige Frist zur Einreichung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.