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Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen;
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form;
das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung;
beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen;
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich aus diesen keine Bedenken ergeben:
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen
In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.