§ 8 Abs. 2 APOWD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
§ 8 Abs. 1 APOVD1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
§ 9 Abs. 2 APOAHVollz NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
§ 8 VAPV 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen,
§ 7 VAP Eich NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn
§ 9 Abs. 1 VAP1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er