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Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu entlassen, wenn sie oder er eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt oder die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 8 überschreitet.
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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