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Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen, wenn
sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,
sie beziehungsweise er ausreichende Ausbildungsleistungen (§ 13 Absatz 2) nicht erreicht hat und auch eine einmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ausreichende Arbeitsleistungen nicht erwarten lässt oder
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Abschnitt 2 Ausbildung beim LBME NRW
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt…
sie die zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllen oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.