§ 4 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten ist eine praxis- und anwendungsbezogene…
§ 1 Abs. 2 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Der allgemeine Vollzugsdienst stellt hohe Anforderungen an Integrität, charakterliche Stabilität, Verantwortungsbewusstsein, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit…
§ 6 Abs. 1 APOVD1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach…
§ 7 Abs. 5 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Die Beamten/Beamtinnen sind verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
§ 8 Abs. 1 VAP2.1-baut.D-Gem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Ausbildung vermittelt den Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Neben dem notwendigen Fachwissen werden die…