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Die oberste Ausbildungsbehörde (§ 4) leitet die Ausbildung der Beamten/Beamtinnen. Sie bestimmt die einzelnen Ausbildungsbehörden und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den Ausbildungsbehörden. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte/die Beamtin erst überwiesen werden, wenn er/sie das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.
Für die Ausbildung ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Er/Sie bestimmt die Bediensteten, die die Beamten/Beamtinnen unterweisen sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder/Ausbilderinnen sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten/Beamtinnen mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und ihnen jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen.
Die Beamten/Beamtinnen sind Lernende. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen daher nur insoweit, als es zur Ausbildung notwendig ist, übertragen werden. Eine Beschäftigung nur zur Entlastung von Bediensteten ist unzulässig. § 11 bleibt unberührt.
Im Übrigen sollen die Beamten/Beamtinnen durch Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und zu lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind den Beamten/Beamtinnen zu erläutern.
Die Beamten/Beamtinnen sind verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.