§ 15 Abs. 1 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Die Laufbahnprüfung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, nach den §§ 18 bis 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen…
§ 15 Abs. 1 APOVD1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des…
§ 17 AOJ Vollz. m.D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m.D.) Vom 9. September 2025
Für die Laufbahnprüfung gelten die Regelungen der Ausbildung- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienst und den Laufbahnzweig des…
§ 15 Abs. 1 APOaVollzD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des…
§ 15 Abs. 1 APOWD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des…