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Die Laufbahnprüfung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, nach den §§ 18 bis 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.
In der Schlussentscheidung nach § 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung ist der ermittelte Punktwert für die Gesamtnote in eine Note nach § 11 Abs. 3 umzurechnen, wobei folgende Tabelle Anwendung findet: Punktzahl Nordrhein-Westfalen Punktzahl Saarland Note Saarland 16,67 - 18,00 15 sehr gut (1) 15,34 - 16,66 14 sehr gut (1) 14,00 - 15,33 13 sehr gut (1) 12,75 - 13,99 12 gut (2) 11,50 - 12,74 11 gut (2) 10,25 - 11,49 10 gut (2) 9,00 - 10,24 9 befriedigend (3) 7,75 - 8,99 8 befriedigend (3) 6,50 - 7,74 7 befriedigend (3) 5,50 - 6,49 6 ausreichend (4) 4,50 - 5,49 5 ausreichend (4) 3,50 - 4,49 4 ausreichend (4) 2,50 - 3,49 3 mangelhaft (5) 1,50 - 2,49 2 mangelhaft (5) 0,50 - 1,49 1 mangelhaft (5) 0,00 - 0,49 0 ungenügend (6)
Entscheidungen über eine Ergänzungsausbildung trifft das Ministerium der Justiz. Teil 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte