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Für die Laufbahnprüfung gelten die Regelungen der Ausbildung- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienst und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.