§ 7 Abs. 1 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Die fachwissenschaftlichen Studien I, II und III (fachwissenschaftliches Studium) sollen den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 4)…
§ 10 Abs. 1 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Das fachwissenschaftliche Studium dient der Vermittlung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses der Studierenden. Berufsspezifische…
§ 8 Abs. 1 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
In den Fachstudien sollen den Anwärterinnen und Anwärtern auf wissenschaftlicher Grundlage die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen theoretischen…
§ 18 Abs. 3 APO g.D. AVDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,
§ 3 Abs. 1 FHGöD NRWGesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die…