§ 9 Abs. 1 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium…
§ 17 Abs. 1 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihnen ist dabei Gelegenheit zu…
§ 27 Abs. 1 GntDLSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft. Die Lehrveranstaltungen und…
§ 10 Abs. 2 APOAA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der…
§ 17 Abs. 1 GArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
In den Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, die je nach Ausbildungsphase auf die Fachstudien vorbereiten oder der Vertiefung der in den Fachstudien…