§ 10 Abs. 3 AOJ Vollz. g. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt einen den Einzelfall betreffenden Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf…
§ 7 Abs. 2 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Für die berufspraktische Ausbildung ist die Leitung der Ausbildungsanstalt verantwortlich. Sie bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und…
§ 8 Abs. 4 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Ausbildungsplan und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die…
§ 7 Abs. 4 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist. Der…
§ 13 Abs. 3 AVO VVD 2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Stammanstalt erstellt auf Grundlage der Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die…