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Die Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde stellt die sich bewerbende Person ein und teilt sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu.
Die Ausbildungsleitung für den praktischen Teil der Ausbildung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person oder einer mit der Leitung beauftragten Person mit fachlicher Eignung und Erfahrungen im Bereich des Berufsbildes von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren. Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung und gewährleistet die Zusammenarbeit und den Austausch mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie veranlasst die Erstellung des Ausbildungsplans und informiert sich über den Ausbildungsfortschritt.
Im Rahmen der Ausbildung sollen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
Die Beschäftigung der Auszubildenden darf ausschließlich ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der…
Ausbildungsbehörde ist der jeweilige Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen…
Die Ausbildungsbehörde beauftragt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten mit der Ausbildungsleitung.
Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben…
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.