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Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert in Vollzeitform drei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in:
eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 3 700 Stunden in den unteren Gesundheitsbehörden und bei den externen Praxiseinsätzen nach § 5 Absatz 2 und
eine theoretische Ausbildung im Umfang von mindestens 900 Unterrichtsstunden bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen nach § 9.
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln. Dabei erfolgen die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen sowie die Praxiseinsätze inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen oder der Ausbildungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen.
Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder eines Studiums im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu sechs Monate der Dauer der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde anrechnen. Bei einer Ausbildung in Teilzeit nach Absatz 2 ist der Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen und anhand dessen die äquivalente Anrechnungsdauer zu berechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Die auszubildende Person kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen. Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen. Gleiches gilt, wenn eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist. Über die Anträge und die Dauer einer eventuellen Verlängerung der Ausbildung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine weitere Teilnahme am theoretischen Teil des Unterrichts ist durch die Ausbildungsbehörde mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen abzustimmen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern.
Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte…
Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten…
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 20 Absatz 3) und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 6 Satz 2,…
Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30…
Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre, unbeschadet des § 9.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.