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Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsmindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von…
Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen…
Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten…
Prüflinge, die aufgrund einer Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich beantragen, ist eine angemessene Erleichterung einzuräumen. Der Antrag ist unter Vorlage…
Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist…
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.