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Die Durchführung der Überwachung nach § 64 Absatz 2 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgt dabei nach Maßgabe der Verordnung betreffend Anweisung und Durchführung der Apothekenüberwachung durch ehrenamtliche Pharmazierätinnen und ehrenamtliche Pharmazieräte vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung der Überwachung von Krankenhausapotheken oder der Apotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 AMG bedürfen, erfolgt unter den Vorgaben des § 8 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 29. März 2006 (BAnzNr. 63 vom 30. März 2006 S. 2287) durch hauptamtliche Apotheker der Apothekerkammer des Saarlandes.