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Zur Deckung der bei der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhebt die Apothekerkammer des Saarlandes Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühren ist hierbei in einem zur Deckung des entstehenden Aufwands ausreichenden Maß durch die Apothekerkammer zu bemessen. Unternimmt die Apothekerkammer des Saarlandes insbesondere auf Veranlassung der Fachaufsicht im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Amtshandlungen, für die Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden dürfen, trägt diese Kosten das Land.