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Für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden, die von den Gerichten oder Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt sind (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 [BGBl. II S. 876]), sind zuständig:
hinsichtlich der Urkunden, die von den Gerichten, Justizbehörden oder Notaren ausgestellt sind
das Justizministerium hinsichtlich der eigenen Urkunden,
die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs,
die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte außerdem hinsichtlich aller übrigen Urkunden der Gerichte, Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren jeweiligen Landgerichtsbezirken.
hinsichtlich aller anderen Urkunden
die Bezirksregierungen für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind, und für Urkunden, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes ausgestellt worden sind.
für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der…
die Zuweisung eines anderen Amtssitzes (§ 97 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und
der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts für die Urkunden der Gerichte, der Justizverwaltung und der Notare,
den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts,
die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse der Notarinnen und Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einer anderen Notarkammer, einer Notarin oder…
den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.