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Zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind
der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts für die Urkunden der Gerichte, der Justizverwaltung und der Notare,
das Landesverwaltungsamt für alle anderen öffentlichen Urkunden.