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Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden für den Bezirk ihres Landgerichts folgende Befugnisse übertragen:
die Anzeigen der Berufshaftpflichtversicherer entgegenzunehmen (§ 19a Absatz 3 der Bundesnotarordnung),
die Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung wahrzunehmen (§ 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung),
die Erteilung von Auskünften über den Namen und die Adresse der Berufshaft-pflichtversicherung der Notarinnen und Notare sowie der Versicherungsnummer (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung) und
die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse der Notarinnen und Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einer anderen Notarkammer, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung) und
die Benachrichtigung der Notarkammer nach§ 67 Absatz 6 der Bundesnotarordnung, soweit die dort genannten Maßnahmen den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte übertragen sind.
Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem…
die Benachrichtigung der Notarkammer nach § 67 Absatz 6 der Bundesnotarordnung, soweit die dort genannten Maßnahmen den Präsidentinnen und Präsidenten der…
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und der…
die Antragsrechte nach § 104 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auszuüben.
die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs,
für Richterinnen und Richter auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.