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Jede Apotheke ist in angemessenen Zeitabständen zu besichtigen (§ 64 Abs. 3 AMG). Apotheken, die Anlass zu wesentlichen Beanstandungen geben, sind öfter zu besichtigen. Die Besichtigungen können unangemeldet vorgenommen werden.
Die Besichtigung soll im Allgemeinen in Anwesenheit des Apothekenleiters oder der Apothekenleiterin vorgenommen werden. Davon unberührt bleiben Besichtigungen, die sich zum Beispiel auch auf die ordnungsgemäße Vertretung des Apothekenleiters oder der Apothekenleiterin beziehen.
Durch die Besichtigung wird überprüft, ob in der Apotheke die Vorschriften des Apothekenrechts, des Arzneimittelrechts, des Betäubungsmittelrechts, des Transfusionsrechts und des Heilmittelwerberechts eingehalten werden.
Die Besichtigung beginnt mit einem Rundgang durch alle Räume, die dem Apothekenbetrieb dienen. Dabei haben sich die Überwachungspersonen einen allgemeinen Überblick über den Zustand der Räume und die Betriebsführung zu verschaffen, um etwaige Betriebsunregelmäßigkeiten sofort feststellen zu können.
Zur Überprüfung des Apothekenpersonals haben die Überwachungspersonen die Urkunden über Approbation, Zulassung zur Berufsausübung und sonstige, die Berufsausübung des pharmazeutischen und nicht pharmazeutischen Personals betreffenden Unterlagen an Ort und Stelle einzusehen.
Arzneimittel sind stichprobenweise auf ihre ordnungsgemäße Lagerung und ihre einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen. Darüber hinaus können Proben von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren gezogen werden. Erhebt der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin Einspruch gegen eine Beanstandung, so ist in jedem Fall eine Probe des beanstandeten Mittels zu entnehmen. Bei der Entnahme einer Probe ist gemäß Verfahrensanweisung (§ 6 Abs. 1 S. 2) vorzugehen. Soweit der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder sofern die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Die Entschädigung für die Proben richtet sich nach § 65 Abs. 3 AMG. Bei der Bemessung der Entschädigung wird der Apothekeneinkaufspreis, zuzüglich der Mehrwertsteuer, zu Grunde gelegt.
Arzneimittel, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern oder sicherzustellen, es sei denn, sie werden auf Veranlassung des Apothekenleiters oder der Apothekenleiterin sofort vernichtet.