Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über jede amtliche Besichtigung von Apotheken ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die festgestellten Mängel aus dem Apotheken-, Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Transfusions- und Betäubungsmittelrecht festzuhalten sind. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere zu Form und Inhalt dieser Besichtigungsniederschrift wird in einer Verfahrensanweisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie geregelt.
In der jeweiligen Niederschrift sind die Ergebnisse aller wesentlichen Überprüfungen aufzuführen, besondere Vorkommnisse und Beanstandungen sowie getroffene vorläufige Anordnungen mit Begründung zu vermerken. Auch Mängel, die bereits während der Besichtigung abgestellt wurden, sind aufzuführen. Darüber hinaus sind etwaige Einwendungen des Apothekenleiters oder der Apothekenleiterin gegen ausgesprochene Beanstandungen und vorläufige Anordnungen oder sonstige Feststellungen niederzuschreiben. Die Niederschrift ist dem Apothekenleiter oder der Apothekenleiterin (Vertreter oder Vertreterin) zur Kenntnisnahme vorzulegen und von den Teilnehmern oder Teilnehmerinnen an der Besichtigung zu unterzeichnen. Der Apothekenleiterin oder dem Apothekenleiter ist eine Fotokopie der Niederschrift zur Verfügung zu stellen.
Dem Apothekenleiter oder der Apothekenleiterin wird durch die Apothekerkammer des Saarlandes ein Bescheid über die Besichtigung erteilt. In diesem Bescheid werden die während der Besichtigung getroffenen vorläufigen Anordnungen entweder bestätigt, abgeändert oder aufgehoben. Ferner werden Fristen für die Beseitigung der getroffenen Beanstandungen sowie für die Mitteilung über den Vollzug der Beseitigung der Beanstandung festgelegt. Der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin hat den Vollzug der Apothekerkammer des Saarlandes fristgerecht mitzuteilen.