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Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat er den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Der Nachweis von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Über Gründe, die der Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist…
Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.