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Die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung - bei der schriftlichen Prüfungsaufgabe vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben, bei der Projektarbeit vor Bekanntgabe des Themas - durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorliegt. Krankheit gilt als wichtiger Grund. Sie ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Abschnitt 4: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses