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Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Krankheitsfall hat der Prüfling ein ärztliches Attest beizufügen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Attest verlangen. Haben Prüflinge ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, die Prüflinge waren aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
Brechen Prüflinge aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund nicht vor, ist diese mit dem Punktwert Null zu bewerten.
Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an der mündlichen bzw. praktischen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und vor welchem Ausschuss die Prüfung nachzuholen ist. Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft die zuständige Stelle nach Anhörung der Prüflinge. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses einzuholen.
Haben Prüflinge an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen, sind sie zur nächstmöglichen Prüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Brechen sie die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuss, ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können…
Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung…
Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Bricht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene…
Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung…
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.