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Das Landesamt ist zuständig
für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 LChemG,
für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 LChemG und
für die Einstellung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker im praktischen Jahr nach § 3 Absatz 2.
für die Zulassung eines Labors sowie die Annahme einer Anzeige über ein akkreditiertes Labor gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde oder
die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,
zur Anwendung, zur Berechnung, zur Umsetzung und näheren Regelung sowie zur Reihenfolge der Anwendung der Sanktionen nach § 8 und
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird im Umfang seiner nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmten…
die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.