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Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Ablauf der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden sind in die Prüfungsniederschriften aufzunehmen.
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden…
Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf…
Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
Der Prüfungsausschuss regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen…
Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.